Mitglieder & Satzung
Der Vorstand des Vereins

1. Vorsitzender

Dieter Rumstig, Gitarrist; Kappe

Künstlerische Leiterin
Barbara Richter-Rumstig, Gitarristin; Kappe

Stellvertretende Leiterin
Margit Roßberg, Diplomlehrerin für Musik und Deutsch; Templin


Ordentliche Mitglieder

Thomas Blumenthal, Gitarrist; Leipzig
Dr. Günter Bohusch, Arzt; Templin
Renè Bungenberg, Bankkaufmann; Templin

Dr. Hinrich Enderlein, Historiker; Kleinmachnow
Anett Gbur,
Erzieherin; Templin
Marco Mitzlaff, Techniker, Templin
Brigitte Wilke
, Rentnerin; Gerswalde

Ehrenmitglieder

Fritz Rudolf Fries, Dichter; Petershagen
Gerd Domhardt posthum; Komponist

Fördermitglieder

Dr. Heidrun Dehmel,
Ärztin; Templin
Detlef Schenk,
Rechtsanwalt; Templin
Ulrich Schoeneich,
Bürgermeister; Templin
Kerstin Volkmann,
Bürokauffrau; Klein-Mutz

(Stand 15.04.09)


Satzung
des
Kunstinstituts
BAJA e.V.
Präambel

Kunst
gehört zum Leben einer Gesellschaft

Kunst
kann Emotionen und Einsichten vermitteln

Kunst
aktiviert und harmonisiert die Menschen

Kunst
gehört in unsere Stadt Templin

In unserer Zeit müssen sich die Menschen ungewohnten und schwierigen Verhältnissen stellen.
Dabei kann ihnen der Kontakt oder gar die Beschäftigung mit Kunst neue Kraft und Ideen geben.
Kinder und Jugendliche erweitern ihre emotionalen und rationalen Fähigkeiten durch künstlerische Aktivitäten.
Sie erhalten eine neue Sicht auf die Welt und entwickeln ihre Phantasie.
Ein gutes Lied beschwingt und kann trösten; ein gutes Bild informiert nicht nur, sondern vermittelt auch Einsichten.

Das Kunstinstitut BAJA e.V. will jedem ermöglichen, seinen eigenen Weg zur Kunst zu finden


Paragraph1

1. Der Verein führt den Namen „Kunstinstitut BAJA e.V."

2. Sitz des Vereins ist Templin

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2
Zweck des Vereins

1.Der Verein ist der Rechtsträger des Kunstinstituts BAJA.
Das Kunstinstitut versteht sich als eine Bildungseinrichtung besonders für Kinder und Jugendliche.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Aufgabengebiete sind: Musik, Bildende Kunst,
Literatur, Tanz, Theater, genreübergreifende Kunst.

4.Der Verein dient der Förderung der Kunst auch
durch entsprechende Veranstaltungen und Projekte und durch die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen.
In der jährlichen Veranstaltung eines Internationalen Gitarrenfestivals sieht der Verein eine seiner Hauptaufgaben

5. Der Verein fördert speziell zeitgenössische Kunst



Paragraph 3
Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
Voraussetzung ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag.

2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


2. Die Mitgliedschaft wird beendet

a - durch Tod
b - durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden kann
c - durch förmliche Ausschließung, die durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann
d - durch Ausschließung mangels Interesse, die
durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen
werden kann, wenn ohne Grund für mindestens
zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden
sind.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein
Mitglied keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen

Paragraph 3a
Ehrenmitglieder

1.Personen, die sich um den Verein besonders ver-
dient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu ist eine
2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
2.Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, ihre Stimme hat empfehlenden Charakter.
Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
3.Die Ehrenmitgliedschaft kann auch posthum
verliehen werden.


Paragraph 3b
Fördermitglieder

1.Personen oder Institutionen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, können Fördermitglieder werden.
2.Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, ihre Stimme hat beratenden Charakter.

Paragraph 4

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1.Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.Es wird keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Paragraph 5
Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung
{b)Vorstand, bestehend aus drei Personen
{c)Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

Paragraph 6
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der
Regel im Herbst statt.

Sie beschließt insbesondere über:
a - die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedernb
b - die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c - die Ausschließung von Mitgliedern
d - die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines
Vermögens
e - den Haushaltsplan und die Entlastung des Vorstandes.
f - Sie berät inhaltliche Fragen bei der Vorbereitung der
Internationalen Gitarrenfestivals

2.Beschlüsse können von weniger als 50% aller Mitglieder gefasst werden, wenn sie den Mitgliedern mindestens zusammen mit der Einberufung der Mitgliederversammlung präzise mitgeteilt werden und keine schriftlichen Einwände von denen, die nicht anwesend sein können, erhoben werden.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2 Dritteln aller Mitglieder.
Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.



3.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen (Poststempel) ein und gibt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ergänzend verändert werden kann.

4.Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die die im Paragraph 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamts

5.Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

6.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.


Paragraph 7

1.Der Vorstand des Vereins im Sinne des Paragraphen 26 BGB, der den geschäftsführenden Willen des Vereins zu bilden und nach außen zu vertreten hat (geschäftsführender Vorstand), sind:
- der 1. Vorsitzende
- der künstlerische Leiter
- sein Stellvertreter,
wobei jeder für sich allein befugt ist.

2.Die Sitzungen des Vorstandes werden in der Regel vom künstlerischen Leiter, bei dessen Verhinderung vom ersten Vorsitzenden, geleitet.
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstandssitzungen sind mindestens 4 mal jährlich durchzuführen, es ist ein Protokoll darüber anzufertigen.

Der künstlerische Leiter des Instituts gehört dem Vorstand kraft seiner Funktion an, die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt